Stand August 2026 · Gültig ab 1. August 2026
Magulan Group
Innstraße 2684359 Simbach am Inn
Deutschland
office@magulan-group.com
www.magulan-group.com
Geltung ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
§ 1Geltungsbereich
1.Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Verträge der Magulan Group über die Planung, Entwicklung, Konstruktion, Projektierung, Lieferung, Koordination, Montage, Inbetriebnahme, Schulung und sonstige Abwicklung von Betonfertigteil-Produktionsanlagen und damit verbundenen technischen Leistungen.
2.Der Leistungsumfang kann insbesondere die Lieferung und Koordination von Produktionsanlagen, Maschinen, Betonmisch- und Dosieranlagen, Formen- und Schalungssystemen, Förder- und Transportsystemen, Kran- und Hebetechnik, Bewehrungsanlagen, Dämmstoff- und Sandwich-Element-Systemen, Automatisierungs- und Steuerungssystemen, Software, Sensorik, Robotik, elektrischen und hydraulischen Komponenten, Prüf- und Qualitätssicherungssystemen, Ersatzteilen, technischen Dokumentationen sowie weiterer für die Produktion von Betonfertigteilen erforderlicher Komponenten umfassen.
3.Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
4.Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäfte zwischen Magulan Group und dem Kunden.
5.Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn Magulan Group ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt.
6.Individuelle Vereinbarungen im jeweiligen Angebot, Projektvertrag, Auftrag oder in der Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2Vertragsgegenstand
1.Gegenstand des jeweiligen Vertrages ist die im Angebot bzw. Projektvertrag konkret beschriebene Leistung.
2.Magulan Group kann als Generalanbieter, Projektkoordinator, Engineering-Partner oder Lieferant einer vollständigen Produktionsanlage auftreten.
3.Soweit im Vertrag nicht ausdrücklich eine vollständige schlüsselfertige Anlage („Turnkey“) vereinbart wird, schuldet Magulan Group ausschließlich die ausdrücklich vereinbarten Leistungen.
4.Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind nicht Bestandteil des Vertrages.
5.Insbesondere gelten Leistungen wie Baugrundarbeiten, Gebäudeerrichtung, Fundamentierung, Medienversorgung, Netzanschlüsse, Genehmigungen, örtliche Infrastruktur, Personalbereitstellung und sonstige bauseitige Leistungen nur dann als Bestandteil des Leistungsumfangs, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 3Projektierung und Engineering
1.Magulan Group kann für den Kunden die technische Planung und Projektierung der Produktionsanlage übernehmen.
2.Der Umfang des Engineerings ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. Projektvertrag.
3.Das Engineering kann insbesondere Produktionskonzeption, Anlagenlayout, Materialflussplanung, Produktionsablaufplanung, Maschinen- und Anlagenkonfiguration, Kapazitätsauslegung, technische Schnittstellenplanung, Automatisierungskonzepte, Produktionssteuerung, technische Dokumentation, Lieferantenkoordination, Montageplanung, Inbetriebnahmeplanung sowie Schulungs- und Betriebskonzepte umfassen.
4.Die technische Auslegung erfolgt auf Grundlage der vom Kunden bereitgestellten Informationen und der im Vertrag festgelegten Produktionsziele.
5.Produktionskapazitäten, Stückzahlen, Taktzeiten und Leistungsdaten gelten nur dann als verbindliche Garantie, wenn sie im Vertrag ausdrücklich als garantierte Leistungswerte vereinbart wurden.
6.Angaben zu möglichen Produktionsmengen oder Produktionskapazitäten stellen ansonsten Planungs- bzw. Prognosewerte dar.
§ 4Mitwirkungspflichten des Kunden
1.Der Kunde ist verpflichtet, Magulan Group sämtliche für die Projektierung und Durchführung erforderlichen Informationen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.
2.Hierzu gehören insbesondere Grundstücksdaten, Gebäudepläne, Produktionsanforderungen, gewünschte Produktpalette, Produktionsmengen, gewünschte Taktzeiten, verfügbare Energieversorgung, Wasser- und Medienversorgung, örtliche klimatische Bedingungen, lokale Bau- und Sicherheitsvorschriften, vorhandene Infrastruktur, Produktionsstandards, gewünschte Automatisierungsgrade sowie Anforderungen an Personal und Betrieb.
3.Der Kunde ist für die Richtigkeit der von ihm bereitgestellten Informationen verantwortlich.
4.Verzögerungen oder Mehrkosten aufgrund unvollständiger, verspäteter oder fehlerhafter Angaben des Kunden verlängern die vereinbarten Fristen angemessen und werden, soweit vom Kunden zu vertreten, gesondert berechnet.
§ 5Projektfreigabe
1.Vor Beginn wesentlicher Produktions- oder Beschaffungsmaßnahmen können technische Unterlagen, Layouts, Zeichnungen und Spezifikationen dem Kunden zur Freigabe vorgelegt werden.
2.Der Kunde ist verpflichtet, diese Unterlagen innerhalb der vereinbarten Frist zu prüfen und freizugeben.
3.Die Freigabe gilt als Bestätigung der darin enthaltenen technischen Grundlagen und Schnittstellen.
4.Änderungen nach Freigabe können zusätzliche Kosten und Terminverschiebungen verursachen.
5.Magulan Group ist berechtigt, mit der Fertigung oder Bestellung wesentlicher Komponenten erst nach erfolgter Freigabe zu beginnen.
§ 6Lieferanten und Partnerunternehmen
1.Magulan Group ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen geeignete Hersteller, Lieferanten, Ingenieurbüros, Montageunternehmen und sonstige Fachpartner einzusetzen.
2.Magulan Group kann gegenüber dem Kunden als Generalanbieter und koordinierende Vertragspartei auftreten.
3.Der Kunde verpflichtet sich, von Magulan Group eingesetzte Partnerunternehmen nicht ohne Zustimmung der Magulan Group unmittelbar mit Leistungen zu beauftragen, die Bestandteil des von Magulan Group vermittelten oder koordinierten Projektes sind, sofern dadurch die vertragliche Projektstruktur umgangen würde.
4.Die konkreten Verantwortlichkeiten zwischen Magulan Group und den jeweiligen Partnerunternehmen werden intern geregelt und berühren grundsätzlich nicht den Vertrag zwischen Magulan Group und dem Kunden.
5.Der Kunde erhält technische Leistungen und Lieferungen entsprechend dem vereinbarten Leistungsumfang der Magulan Group.
§ 7Projektmanagement und Koordination
1.Soweit vereinbart, übernimmt Magulan Group die technische und organisatorische Koordination des Gesamtprojektes.
2.Hierzu können insbesondere Koordination von Lieferanten, Abstimmung technischer Schnittstellen, Terminplanung, Lieferplanung, Dokumentenkoordination, Koordination von Transporten, Koordination der Montage, Koordination der Inbetriebnahme, Abstimmung zwischen Kunde und Lieferanten sowie technische Projektbesprechungen gehören.
3.Magulan Group schuldet die vereinbarten Koordinationsleistungen, jedoch keine Garantie dafür, dass sämtliche Leistungen Dritter zu jedem Zeitpunkt ohne Verzögerung erbracht werden, soweit Magulan Group die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
§ 8Lieferumfang
1.Der konkrete Lieferumfang ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot, Leistungsverzeichnis, Projektvertrag und den darin genannten technischen Spezifikationen.
2.Nicht ausdrücklich aufgeführte Komponenten, Leistungen oder Einrichtungen sind nicht Bestandteil des Lieferumfangs.
3.Bei Komplettanlagen kann der Lieferumfang insbesondere Maschinen, Produktionslinien, Steuerungen, Formen, Automatisierung, Software, technische Dokumentation und sonstige Komponenten umfassen.
4.Verbrauchsmaterialien, Produktionsmaterialien und laufende Betriebsmittel sind nicht Bestandteil des Lieferumfangs, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 9Preise und Projektkosten
1.Es gelten die im jeweiligen Angebot bzw. Projektvertrag vereinbarten Preise.
2.Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.
3.Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen werden gesondert berechnet.
4.Dies gilt insbesondere für zusätzliche Engineering-Leistungen, Änderungswünsche, zusätzliche Projektbesprechungen, zusätzliche Reisen, zusätzliche Montageleistungen, zusätzliche Schulungen, zusätzliche Prüfungen, Sondertransporte, Zoll- und Importleistungen, zusätzliche Dokumentationen sowie nachträgliche Erweiterungen der Anlage.
5.Bei internationalen Projekten sind sämtliche im Angebot ausdrücklich bezeichneten Nebenkosten Bestandteil des vereinbarten Preises. Nicht aufgeführte Kosten trägt der Kunde, soweit sie nicht gesetzlich oder vertraglich von Magulan Group zu tragen sind.
§ 10Zahlungsbedingungen
1.Aufgrund des erheblichen Material-, Engineering- und Produktionsaufwandes bei Anlagenprojekten ist Magulan Group berechtigt, projektbezogene Abschlagszahlungen zu vereinbaren.
2.Ein möglicher Zahlungsplan kann insbesondere an Vertragsabschluss, Engineering-Freigabe, Bestellung wesentlicher Komponenten, Produktionsbeginn, Fertigstellung wesentlicher Anlagenkomponenten, Versand, Lieferung, Montage, Inbetriebnahme und Abnahme gekoppelt werden.
3.Der konkrete Zahlungsplan wird im jeweiligen Projektvertrag festgelegt.
4.Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen.
5.Bei erheblichem Zahlungsverzug ist Magulan Group berechtigt, die weitere Projektbearbeitung, Produktion, Lieferung oder Montage bis zur Zahlung bzw. Sicherheitsleistung auszusetzen.
6.Hierdurch entstehende Terminverschiebungen gehen zu Lasten des Kunden, soweit dieser die Verzögerung zu vertreten hat.
§ 11Lieferzeiten und Projekttermine
1.Liefer- und Projekttermine werden im jeweiligen Vertrag festgelegt.
2.Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindliche Termine bezeichnet wurden.
3.Voraussetzung für die Einhaltung vereinbarter Termine ist die rechtzeitige Mitwirkung des Kunden.
4.Liefer- und Projekttermine verlängern sich angemessen bei Änderungen des Leistungsumfangs, verspäteten Freigaben, verspäteten Zahlungen, fehlenden Informationen, fehlenden Genehmigungen, Verzögerungen bei Partnerunternehmen, Lieferkettenstörungen, Transportproblemen, höherer Gewalt oder behördlichen Maßnahmen.
§ 12Internationale Lieferungen und Transporte
1.Bei internationalen Projekten wird die konkrete Lieferbedingung im jeweiligen Vertrag festgelegt.
2.Soweit vereinbart, können Incoterms® in der jeweils vereinbarten Fassung Anwendung finden.
3.Der Kunde ist für die Einhaltung der Einfuhr-, Zoll-, Steuer-, Zulassungs- und sonstigen Vorschriften des Bestimmungslandes verantwortlich, soweit nicht ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
4.Der Kunde ist insbesondere für die rechtzeitige Beschaffung erforderlicher Importgenehmigungen und sonstiger lokaler Genehmigungen verantwortlich.
5.Zusätzliche Kosten aufgrund von Zoll, Einfuhrabgaben, lokalen Prüfungen, Genehmigungen, Lagerungen oder Verzögerungen an Grenzübergängen trägt der Kunde, soweit diese nicht ausdrücklich Bestandteil des Angebots sind.
§ 13Montage
1.Montageleistungen sind nur Bestandteil des Vertrags, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
2.Der Kunde hat rechtzeitig geeignete Voraussetzungen für die Montage zu schaffen.
3.Hierzu gehören insbesondere zugängliche Baustellen, ausreichende Stellflächen, geeignete Fundamente, Energieversorgung, Beleuchtung, Sicherheitsmaßnahmen, erforderliche Hebezeuge, soweit diese nicht von Magulan Group gestellt werden, sowie notwendige Genehmigungen.
4.Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig geschaffen, können dadurch entstehende Wartezeiten und Zusatzkosten dem Kunden berechnet werden.
§ 14Inbetriebnahme
1.Soweit vereinbart, übernimmt Magulan Group die technische Inbetriebnahme der gelieferten Anlage.
2.Voraussetzung für die Inbetriebnahme ist, dass sämtliche erforderlichen bauseitigen und technischen Voraussetzungen erfüllt sind.
3.Die Inbetriebnahme kann insbesondere die Überprüfung von Maschinen, Steuerung, Produktionsablauf und wesentlichen Anlagenfunktionen umfassen.
4.Eine bestimmte Produktionsleistung wird nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich als verbindlicher Leistungswert im Vertrag vereinbart wurde.
§ 15Abnahme der Anlage
1.Nach Fertigstellung der vertraglich vereinbarten Leistungen kann eine Abnahme durchgeführt werden.
2.Die Abnahme erfolgt anhand der im Vertrag vereinbarten technischen Anforderungen und Abnahmekriterien.
3.Geringfügige Mängel oder Restarbeiten berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme, sofern die bestimmungsgemäße Nutzung der Anlage dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
4.Über die Abnahme kann ein Abnahmeprotokoll erstellt werden.
5.Werden bei der Abnahme Mängel festgestellt, werden diese dokumentiert und innerhalb einer angemessenen Frist behoben, soweit Magulan Group hierfür verantwortlich ist.
§ 16Leistungs- und Produktionsgarantien
1.Produktionskapazitäten, Taktzeiten, Energieverbräuche oder sonstige Leistungsdaten werden nur dann garantiert, wenn dies im Projektvertrag ausdrücklich und eindeutig als Garantie vereinbart wurde.
2.Soweit Leistungswerte von Faktoren abhängig sind, die außerhalb des Einflussbereiches der Magulan Group liegen, insbesondere Rohstoffqualität, Betonrezeptur, Personalqualifikation, Produktionsorganisation, klimatische Bedingungen, Energieversorgung oder bauseitige Voraussetzungen, besteht keine Garantie für das Erreichen bestimmter Produktionswerte.
3.Insbesondere stellt eine prognostizierte Jahresproduktion keine Garantie für eine bestimmte tatsächlich erzielbare Jahresproduktion dar, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 17Technisches Know-how und Engineering
1.Sämtliche von Magulan Group erstellten technischen Konzepte, Produktionslayouts, Engineering-Unterlagen, Berechnungen, Zeichnungen, Prozessabläufe, Softwarekonzepte, Automatisierungskonzepte und sonstigen technischen Unterlagen bleiben geistiges Eigentum der Magulan Group bzw. des jeweiligen Rechteinhabers.
2.Der Kunde erhält mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Leistungen ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an denjenigen Unterlagen, die für den Betrieb der erworbenen Anlage erforderlich sind.
3.Eine Nutzung der Unterlagen für die Herstellung einer weiteren Anlage, die Weitergabe an Wettbewerber oder die kommerzielle Verwertung des Know-hows ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Magulan Group nicht zulässig.
4.Das Nutzungsrecht umfasst nicht die Übertragung des Eigentums am allgemeinen technischen Know-how der Magulan Group.
5.Dies gilt insbesondere für selbst entwickelte Produktionsverfahren, Anlagenkonzepte, Automatisierungslösungen, Softwarestrukturen und technische Konstruktionslösungen.
§ 18Schutz vor Umgehung
1.Der Kunde verpflichtet sich, die im Rahmen des Projektes bekannt gewordenen Hersteller, Lieferanten, Ingenieure und sonstigen Projektpartner der Magulan Group nicht dazu zu nutzen, die Magulan Group bei Folgeprojekten unmittelbar zu umgehen.
2.Dies gilt insbesondere für Lieferanten und Partner, die Magulan Group dem Kunden erstmals im Rahmen des Projektes vorgestellt oder vermittelt hat.
3.Eine direkte Beauftragung solcher Partner durch den Kunden für ein Projekt, das unmittelbar aus der von Magulan Group erbrachten Projektierungs-, Vermittlungs- oder Engineering-Leistung hervorgeht, bedarf der vorherigen Zustimmung der Magulan Group.
4.Weitergehende Ansprüche aufgrund einer nachweisbaren Umgehung bleiben unberührt.
§ 19Dokumentation
1.Die Art und der Umfang der technischen Dokumentation ergeben sich aus dem jeweiligen Projektvertrag.
2.Die Dokumentation kann insbesondere Anlagenpläne, Layouts, Bedienungsanleitungen, Wartungsunterlagen, technische Datenblätter, Schaltpläne, Ersatzteillisten, Sicherheitsinformationen, Betriebsanleitungen sowie Software- und Steuerungsdokumentation umfassen.
3.Dokumentationen werden grundsätzlich in der vereinbarten Sprache erstellt.
4.Übersetzungen in weitere Sprachen werden nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 20Schulung und Wissenstransfer
1.Schulungen des Kundenpersonals sind nur Bestandteil des Vertrags, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
2.Inhalt, Dauer, Sprache und Ort der Schulung werden projektbezogen vereinbart.
3.Die Schulung dient der Einweisung in den Betrieb und die bestimmungsgemäße Nutzung der gelieferten Anlage.
4.Eine Schulung ersetzt keine fachliche Ausbildung des Kundenpersonals in den Bereichen Arbeitssicherheit, Betonrezeptur, Statik, Bauplanung oder sonstigen Fachgebieten, soweit diese nicht ausdrücklich Gegenstand des Vertrages sind.
§ 21Ersatzteile und Service
1.Ersatzteile, Wartungsleistungen, technische Unterstützung und Serviceleistungen sind nur Bestandteil des Vertrages, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
2.Für nachträglich bestellte Ersatzteile gelten die zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preise und Lieferbedingungen.
3.Die Verfügbarkeit von Ersatzteilen wird nur garantiert, wenn eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde.
§ 22Eigentumsvorbehalt
1.Gelieferte Maschinen, Komponenten und sonstige Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis Eigentum der Magulan Group.
2.Bei Anlagenprojekten kann der Eigentumsvorbehalt entsprechend den gesetzlichen Möglichkeiten auch einzelne bereits gelieferte Komponenten umfassen.
3.Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Komponenten nicht ohne Zustimmung der Magulan Group verpfänden oder zur Sicherheit übereignen.
4.Bei Zugriffen Dritter hat der Kunde Magulan Group unverzüglich zu informieren.
§ 23Haftung
1.Magulan Group haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
2.Für leicht fahrlässige Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten haftet Magulan Group nur für den vorhersehbaren und typischerweise eintretenden Schaden.
3.Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
4.Eine Haftung für mittelbare Schäden, Produktionsausfälle, Betriebsunterbrechungen, entgangenen Gewinn oder sonstige Folgeschäden besteht nur im gesetzlich zwingenden Umfang bzw. soweit eine entsprechende Haftung ausdrücklich vereinbart wurde.
5.Magulan Group haftet nicht für Produktionsausfälle oder Leistungsabweichungen, die durch vom Kunden zu verantwortende Faktoren verursacht werden.
§ 24Höhere Gewalt und außergewöhnliche Ereignisse
1.Ereignisse außerhalb des Einflussbereiches der Magulan Group berechtigen diese, ihre Leistungen für die Dauer der Behinderung angemessen anzupassen oder zu verschieben.
2.Hierzu gehören insbesondere Krieg, Bürgerkrieg, Terrorismus, politische Unruhen, Sanktionen, Embargos, Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien, behördliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Energieengpässe, Rohstoffmangel, erhebliche Lieferkettenstörungen sowie internationale Transportstörungen.
3.Dies gilt auch, wenn ein solches Ereignis bei einem für die Durchführung des Projektes wesentlichen Lieferanten oder Partnerunternehmen eintritt und Magulan Group dieses Ereignis nicht zu vertreten hat.
§ 25Exportkontrolle und Sanktionen
1.Die Durchführung internationaler Projekte steht unter dem Vorbehalt der Einhaltung sämtlicher anwendbarer Exportkontroll-, Zoll-, Sanktions- und Außenwirtschaftsvorschriften.
2.Magulan Group ist berechtigt, die Leistungserbringung auszusetzen, wenn aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben eine Lieferung oder Leistung nicht zulässig ist.
3.Der Kunde verpflichtet sich, Magulan Group sämtliche für die Prüfung erforderlichen Informationen über Endkunden, Endverwendung, Bestimmungsland und sonstige relevante Umstände zur Verfügung zu stellen.
4.Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt oder wird eine Lieferung aus rechtlichen Gründen unzulässig, ist Magulan Group berechtigt, die betroffene Leistung auszusetzen oder den Vertrag hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfangs entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen anzupassen oder zu beenden.
§ 26Vertraulichkeit
1.Sämtliche technischen, kaufmännischen und wirtschaftlichen Informationen, die im Rahmen eines Projektes zwischen den Parteien ausgetauscht werden, sind vertraulich zu behandeln.
2.Dies gilt insbesondere für Preise, Lieferanten, Produktionsverfahren, technische Konstruktionen, Engineering-Unterlagen, Geschäftsmodelle, Kalkulationen, Produktionsdaten, Software und Kundeninformationen.
3.Die Verpflichtung gilt über die Beendigung des Vertrags hinaus fort.
§ 27Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Weitere Informationen enthält die Datenschutzerklärung der Magulan Group unter www.magulan-group.com/datenschutz.
§ 28Anwendbares Recht
1.Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2.Das UN-Kaufrecht (CISG) wird ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
3.Bei internationalen Projekten können im jeweiligen Projektvertrag ergänzende oder abweichende Regelungen vereinbart werden.
§ 29Gerichtsstand
1.Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis wird – soweit gesetzlich zulässig – Eggenfelden als Gerichtsstand vereinbart.
2.Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt ausschließlich im gesetzlich zulässigen Umfang, insbesondere gegenüber Unternehmern.
3.Die gesetzlichen Regelungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
§ 30Vorrang des Einzelvertrages
Bei Widersprüchen zwischen diesen AGB und dem jeweiligen Angebot, Projektvertrag, Leistungsverzeichnis oder einer individuellen schriftlichen Vereinbarung gilt folgende Rangfolge:
1.individuelle schriftliche Vereinbarung;
2.Projektvertrag bzw. Auftragsbestätigung;
3.technische Spezifikation und Leistungsbeschreibung;
4.Angebot;
5.diese AGB.
§ 31Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder eines Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
§ 32Schlussbestimmungen
1.Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der vereinbarten Form.
2.Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung dieser AGB.
3.Diese AGB gelten ab dem 1. August 2026.
